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Neue EU Verordnung für geringfügige Beihilfen in der Landwirtschaft
Am 1. Januar ist die neue Verordnung für geringfügige Beihilfen für Landwirte, die sogenannten "De-minimis-Beihilfen", in Kraft getreten. Die Verordnung enthält eine Anhebung der Höchstgrenze für Beihilfen und definiert genauer, wann solche Beihilfen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.
Seit Langem habe ich mich für eine Anpassung der Verordnung eingesetzt, und bin deshalb mit dem jetzigen Beschluss der Europäischen Kommission sehr zufrieden. Die Anpassung wird unseren Landwirten und Kommunen sehr hilfreich sein. Der Einsatz hat sich also gelohnt.
Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link der Europäischen Kommission, oder im untenstehenden Kommentar von Dr. Ekkehard Rohrer.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1291_de.htm
Kommentar von Dr. Ekkehard Rohrer
Verordnung über die De-minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft
Am 18.12. hat die Kommission eine Verordnung verabschiedet, mit der die
Höchstgrenze für geringfügige Beihilfen (De-minimis-Beihilfen) angehoben und genauer definiert wird, wann solche Beihilfen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Bislang galt, dass Beihilfen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren weder 7500 EUR je Empfänger noch eine Höchstgrenze von 0,75 % des für jeden Mitgliedstaat festgelegten Produktionswerts der Landwirtschaft übersteigen, als Beihilfen zu betrachten waren, die den Wettbewerb nicht verzerren. Mit der neuen Verordnung, die ab dem 1. Januar 2014 gilt, wird der Betrag pro Empfänger auf 15 000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren und die Höchstgrenze je Mitgliedstaat auf 1 % des Produktionswerts der Landwirtschaft angehoben.
(Quelle: "Ausgewählte Vorgänge auf EU-Ebene Nr. 45/2013 - 16. Bis 22. Dezember 2013")
April 2014
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